Die DIN-Norm 18065 legt die Definitionen, die Messregeln und Hauptmaße für Treppen im Bauwesen fest.
Die darin gemachten Mindestvorgaben gewährleisten, dass die Nutzung einer Treppe im privaten wie auch öffentlichen Bereich dem Stand der Technik gemäß ausreichend sicher möglich ist.



Treppen mit mehr als drei Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits 
aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;

der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, auf 
beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, und zusätzlich
Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, 
wenn die Stufenbreite mehr als 4,00 m beträgt.

                                       

 

    Gewandelte Stufen

    Im geraden Teil eines gewandelten Treppenlaufes dürfen höchstens bis zu einer 
    Länge von 3,5 Auftritten gewandelte Stufen angeordnet werden. Spätestens 
    dann muss eine gerade Stufe angeordnet werden.


Steigung der Stufen


 

In Anlehnung an die Schrittlänge des Menschen kann das Steigungsverhältnis mit Hilfe 
 Schrittmaßregel
2 s + a = 59 cm bis 65 cm geplant werden.

Dabei ist:      s    die Treppensteigung      a    der Treppenauftritt.




                                                Mindestbreite      Maximalbreite           
Baurechtlich
notwendige Treppen
Wohngebäude mit
nicht mehr
als zwei Wohnungen
           0,80/0,90 m                  -

Baurechtlich
notwendige Treppen

Wohngebäude mit mehr
als zwei Wohnungen
(bzw. mehr als
2 Geschossen) und
in allen sonstigen
Gebäuden.
                              1,00 m                          -
 
Ausnahme:
Berlin und Hamburg
             1,10 m                          -

Hochhäuser                            
1,25 m                          -

Schulen, Krankenhäuser

und Theater                            1,20 m                           -

Versammlungsstätten-
verordnung
Je 150
auf den Rettungsweg
angewiesener Personen
     1,00 m                      2,50 m

Geschäftshaus-
verordnung
                           2,00 m                       2,50 m

Garagenverordnung
           1,00 m                             -
 
Baurechtlich nicht
notwendige Treppen
          0,50 m                            -


Die lichte Durchgangshöhe, d. h. die Kopfhöhe beim Begehen von Treppen ist beim Durchgang unter Austritts- und Zwischenpodesten, bei mehrläufigen übereinander angeordneten Treppen und bei durch das Gebäude bedingten Einschränkungen,
wie z. B. Dachschrägen zu beachten. Sie soll nach DIN 18065/6.4 mindestens 2,0 m i. L. betragen. Seitliche Einschränkungen sind bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen möglich.

Bei Treppen mit mehr als 4 - 5 Steigungen sind Geländer bzw. Handläufe vorzusehen.




Zur Startseite


Zimmermann, Oberhausen, Naturstein, Granit
Beschreibung der wichtigsten Treppenformen

Einläufige gerade Treppe

Einläufige gerade Treppe mit Zwischenpodest

Einläufige, im Austritt viertelgewendelte Treppe


Einläufige Treppe mit viertelgewendeltem An- und Austritt


Einläufige Winkeltreppe mit viertelgewendeltem Zwischenteil


Zweiläufige Winkeltreppe mit Zwischenpodest










Zur Startseite